vgl. oben E. 2.1.2). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung frei überprüft ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Darauf ist nicht einzugehen. Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer rügt, der Beurteilungszeitraum seit 2021 sei zu kurz gewesen. Der Experte berücksichtigt dies, kommt aber dennoch zum Schluss, dass die Dauer der letzten Massnahmeverlängerung für eine Beurteilung ausreicht. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls keine Willkür begründet der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der gutachterlichen Einschätzung zur Bereitschaft hinsichtlich einer antiandrogenen Medikation.