Abgesehen davon, dass der Bericht vor dem Zwischenfall vom 14. Juli 2022 datiert, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, dass ihn der Gutachter oder die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen hätten. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, dass das Gutachten vom 8. April 2024 unschlüssig und ein Abstellen darauf willkürlich wären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er über mehrere Seiten seinen bereits vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkt wiederholt. Damit genügt er den Anforderungen an die Beschwerde nicht ( Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1.2).