Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht. 2.3.2. Der Beschwerdeführer begründet auch keine Willkür, wenn er geltend macht, im Verlaufsbericht des Massnahmezentrums U.________ vom 13. Juni 2022 sei ihm noch die Progressionsstufe A gewährt und von einer "geringen Beeinflussbarkeit" und "einem deutlich ungenügenden Risikomanagement", mithin noch von keiner definitiven Undurchführbarkeit der Therapie ausgegangen worden. Abgesehen davon, dass der Bericht vor dem Zwischenfall vom 14. Juli 2022 datiert, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, dass ihn der Gutachter oder die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen hätten.