Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass kein Anlass bestand, die Aussagen der Bezugsperson in Zweifel zu ziehen, zumal ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer vor der Einschätzung der KoFako zum Vorwurf äussern können. Ohnehin habe die Kompetenz zur Entscheidung über die Aufhebung der stationären Massnahme bei der Vollzugsbehörde, nicht bei der KoFako gelegen, und der Beschwerdeführer habe zum Vollzugsentscheid Stellung genommen. Dies ist überzeugend. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht.