Es kann offen bleiben, ob sich das Vorkommnis vom 6. November 2019 so zugetragen hat wie der Beschwerdeführer behauptete und ob diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer auch das Abstellen des Gutachters und in der Folge der Vorinstanz auf die Angaben der Bezugsperson zum Vorfall vom 14. Juli 2022 kritisiert und über mehrere Seiten lediglich seine Sicht der Dinge darstellt, begründet er keine Willkür. Darauf ist nicht einzugehen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass kein Anlass bestand, die Aussagen der Bezugsperson in Zweifel zu ziehen, zumal ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei.