Der Gutachter und gestützt darauf die Vorinstanz begründen überzeugend, dass im Unterschied zur Sachlage im Jahre 2021 - und im Übrigen unter Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 6. November 2019 - von der Fortsetzung der seit über 15 Jahren dauernden Therapie keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten sind. Es kann offen bleiben, ob sich das Vorkommnis vom 6. November 2019 so zugetragen hat wie der Beschwerdeführer behauptete und ob diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt wurde.