Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. 2.3.1. Der Gutachter und gestützt darauf die Vorinstanz begründen überzeugend, dass im Unterschied zur Sachlage im Jahre 2021 - und im Übrigen unter Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 6. November 2019 - von der Fortsetzung der seit über 15 Jahren dauernden Therapie keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten sind.