Zwar sei der Beschwerdeführer bereit und motiviert, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen. Aktenkundig habe es daran nie gefehlt. Dennoch sei gestützt auf die umfangreichen Akten und insbesondere die jüngsten Vorkommnisse und aktuellsten fachlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme mit Blick auf die (wenn überhaupt) zu erwartenden Fortschritte nicht (mehr) zielführend, damit im Ergebnis aussichtslos und nach all den Jahren auch nicht mehr verhältnismässig sei. 2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig.