Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügten für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme nicht. Erste Fortschritte seien dem Beschwerdeführer zwar immer wieder attestiert worden, dabei sei es aber langfristig geblieben. Zudem seien die Fortschritte hauptsächlich im therapeutischen Setting feststellbar gewesen und sie hätten sich kaum - wie die hiervor erwähnten Vorfälle gezeigt hätten - auf andere Situationen übertragen. Zwar sei der Beschwerdeführer bereit und motiviert, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen.