Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer trotz der langen Zeit (seit 2008) im Massnahmenvollzug nicht in der Lage gewesen, legalprognostisch bedeutsame und nachhaltige Therapiefortschritte zu erzielen, sodass er von einer bedingten Entlassung nach wie vor weit entfernt und störungsbedingt nicht mehr damit zu rechnen sei, dass eine weitere wesentliche Verbesserung der Legalprognose innert nützlicher Frist erreicht werden könne. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügten für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme nicht.