Er habe dabei berücksichtigt, dass im Laufe der Jahre unterschiedliche Empfehlungen bzw. Einschätzungen hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgt seien, gewisse relevante Therapieinhalte (so etwa die Alltagssexualität bzw. Sexualität an sich) nicht eingehend bzw. nicht von Beginn weg thematisiert und bearbeitet worden und die verbleibende Zeit ab der letztmaligen gerichtlichen Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bis zur Aufhebung relativ kurz gewesen seien.