Damit könne im Jahr 2024 festgehalten werden, dass die deliktpräventive Beeinflussbarkeit mittlerweile sehr gering sei. Relevante Behandlungserfolge seien selbst bei intensiver Behandlung in den nächsten fünf Jahren nicht zu erwarten. Der Verlauf sei derart ernüchternd gewesen, dass auch aus Sicht des Gutachters die therapeutische Massnahme eingestellt werden sollte. 2.2.3. Die Vorinstanz hält fest, die Ausgangslage des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2021 nicht (positiv) verändert. Vielmehr würden aktuell in zentralen Bereichen gar Rückschritte zu früher attestierten Therapieerfolgen angenommen. Die Einschätzung des Experten B._____