Obwohl die Vollzugs- und Therapiedauer nach der letzten Begutachtung kurz gewesen sei, seien die in diesem Zeitraum gesammelten Befunde aussagekräftig genug, um die deliktrelevante Beeinflussbarkeit noch einmal kritischer einzuschätzen als 2021. Vieles am Verhalten des Beschwerdeführers erinnere stark an das bagatellisierende, externalisierende Verhalten, das er im Rahmen der verschiedenen Strafverfahren Ende der 1990er Jahre gezeigt habe. Aktuell müsse der Beschwerdeführer der "Höchstrisikogruppe" der Sexualstraftäter zugeordnet werden. Der Verlauf seit der letzten Begutachtung zeige, bei wesentlich besserer Dokumentation, eine Persistenz der früher beschriebenen Probleme.