Seine Angaben seien gegenüber 2021 gleich geblieben. Wie bereits 2019 habe er die Situation deutlich anders geschildert als die Bezugsperson und angegeben, er habe sich sowohl anlässlich des Vorfalls vom 14. Juli 2022 als auch bei der Nachbesprechung korrekt verhalten. Der Beschwerdeführer sei auch aktuell kaum in der Lage, aktiv differenzierte Überlegungen zum Thema des eigenverantwortlichen Risikomanagements zu machen, was nach 14 Jahren therapeutischer Massnahme eindeutig auf eine ausgesprochen geringe und unzureichende deliktspezifische Beeinflussbarkeit schliessen lasse. Im Vergleich zu 2021 seien keine neuen prognostisch günstigen Veränderungen festzustellen.