Insbesondere die Transferleistungen seien bisher ungenügend. Ob der Beschwerdeführer hierzu über ausreichend Ressourcen verfüge, sei unklar, weshalb die Behandelbarkeit in letzter Zeit auch wiederholt angezweifelt worden sei. Die Version des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 6. November 2019 würde für deutliche Defizite sprechen, weshalb die Fortsetzung der Massnahme empfohlen werden könne. Es sei allerdings auf die unsicheren Behandlungserfolge und eine weitere nötige Verlängerung der Massnahme um mindestens drei Jahre hinzuweisen. 2.2.2. In seinem Ergänzungsgutachten vom 8. April 2024 führte Dr. med. B.________ aus, seine Empfehlungen von 2021 seien im Massnahmezentrum U.____