Hintergrund der jüngsten Berichte war zum einen ein deliktrelevanter Vorfall vom 6. November 2019 im Rahmen eines unbegleiteten Freigangs, dessen genaue Umstände unklar blieben. Zum andern soll der Beschwerdeführer im Juni 2022 gegenüber seiner weiblichen Bezugsperson im Massnahmenzentrum hochgradig deliktrelevantes Verhalten gezeigt haben und, damit konfrontiert, die Rückmeldung nicht annehmen oder bearbeiten können. In seinem Gutachten vom 24. Juni 2021 hielt Dr. med. B.________ im Wesentlichen fest, die bisherigen Einschätzungen verschiedener Gutachter wiesen erhebliche Inkonsistenzen auf.