Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht ( BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ( Art. 56 Abs. 3 StGB).