2.1. 2.1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn (lit. a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint ( Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden.