1. Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ( Art. 80 und Art. 90 BGG), womit über die Nicht-Fortführung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB entschieden wurde. Es handelt sich um eine Angelegenheit im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, gegen die die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Der Beschwerdeführer als vom Massnahmenabbruch betroffene Person ist hierzu legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - einzutreten. 2.