B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) die Massnahme wegen aussichtsloser Führung auf und stellten fest, dass keine vollziehbare Reststrafe mehr vorliegt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde, womit er beantragte, die stationäre therapeutische Massnahme sei fortzuführen, wies die Sicherheitsdirektion (SID) am 8. August 2023 ab. Das hiergegen angerufene Obergericht des Kantons Bern holte eine Ergänzung/Aktualisierung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. Juni 2021 sowie einen Therapie- bzw. Verlaufs- und Abschlussbericht des Massnahmenzentrums U.