{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1016-2024_2024-10-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=29.10.2024&to_date=29.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-10-2024-7B_1016-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "c99f52224c2016d19f770f55c02167d8"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1016/2024", "7B_1016/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)\nRegeste:\nStationäre therapeutische Massnahme | Strafrecht (allgemein)\n\n\n2.3.1. Der Gutachter und gestützt darauf die Vorinstanz begründen überzeugend, dass im Unterschied zur Sachlage im Jahre 2021 - und im Übrigen unter Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 6. November 2019 - von der Fortsetzung der seit über 15 Jahren dauernden Therapie keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten sind. Es kann offen bleiben, ob sich das Vorkommnis vom 6. November 2019 so zugetragen hat wie der Beschwerdeführer behauptete und ob diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt wurde.\nSoweit der Beschwerdeführer auch das Abstellen des Gutachters und in der Folge der Vorinstanz auf die Angaben der Bezugsperson zum Vorfall vom 14. Juli 2022 kritisiert und über mehrere Seiten lediglich seine Sicht der Dinge darstellt, begründet er keine Willkür. Darauf ist nicht einzugehen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass kein Anlass bestand, die Aussagen der Bezugsperson in Zweifel zu ziehen, zumal ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer vor der Einschätzung der KoFako zum Vorwurf äussern können. Ohnehin habe die Kompetenz zur Entscheidung über die Aufhebung der stationären Massnahme bei der Vollzugsbehörde, nicht bei der KoFako gelegen, und der Beschwerdeführer habe zum Vollzugsentscheid Stellung genommen. Dies ist überzeugend. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht.\n2.3.2. Der Beschwerdeführer begründet auch keine Willkür, wenn er geltend macht, im Verlaufsbericht des Massnahmezentrums U.________ vom 13. Juni 2022 sei ihm noch die Progressionsstufe A gewährt und von einer \"geringen Beeinflussbarkeit\" und \"einem deutlich ungenügenden Risikomanagement\", mithin noch von keiner definitiven Undurchführbarkeit der Therapie ausgegangen worden. Abgesehen davon, dass der Bericht vor dem Zwischenfall vom 14. Juli 2022 datiert, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, dass ihn der Gutachter oder die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen hätten.\nDer Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, dass das Gutachten vom 8. April 2024 unschlüssig und ein Abstellen darauf willkürlich wären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er über mehrere Seiten seinen bereits vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkt wiederholt. Damit genügt er den Anforderungen an die Beschwerde nicht (\nArt. 42 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1.2). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung frei überprüft (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2). Darauf ist nicht einzugehen. Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer rügt, der Beurteilungszeitraum seit 2021 sei zu kurz gewesen. Der Experte berücksichtigt dies, kommt aber dennoch zum Schluss, dass die Dauer der letzten Massnahmeverlängerung für eine Beurteilung ausreicht. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls keine Willkür begründet der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der gutachterlichen Einschätzung zur Bereitschaft hinsichtlich einer antiandrogenen Medikation. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen des Experten verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.2). Indem die Vorinstanz darauf abstellt, verletzt sie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.\nBei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz auf eine Ergänzung des (Ergänzungs) gutachtens vom 8. April 2024 verzichten. Das Bundesgericht prüft diese Frage der antizipierten Beweiswürdigung im Übrigen ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 BGG;\nBGE 147 IV 534 E. 2.5.1;\n146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2).\n2.3.3. Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer bloss vagen, theoretischen Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr ausgegangen wäre und damit Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos beurteilte. Damit hat es sein Bewenden.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDer Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. Oktober 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Matt"}