{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1016-2024_2024-10-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=29.10.2024&to_date=29.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-10-2024-7B_1016-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "c99f52224c2016d19f770f55c02167d8"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1016/2024", "7B_1016/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)\nRegeste:\nStationäre therapeutische Massnahme | Strafrecht (allgemein)\n\n\nAktuell müsse der Beschwerdeführer der \"Höchstrisikogruppe\" der Sexualstraftäter zugeordnet werden. Der Verlauf seit der letzten Begutachtung zeige, bei wesentlich besserer Dokumentation, eine Persistenz der früher beschriebenen Probleme. Der Therapeut habe im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 die risikorelevante Beeinflussbarkeit nachvollziehbar als gering eingeschätzt. Die erreichbaren Behandlungsfortschritte in der Psychotherapie seien erreicht. Weitere Erfolge im Sinne einer Veränderung der Persönlichkeit und des Funktionsprofils würden sich sehr wahrscheinlich nicht mehr erreichen lassen. Obwohl der Zeitraum von zwei Jahren nicht ausgeschöpft worden sei, könne mittlerweile eine kritische Bilanz gezogen werden, die bei einer Weiterführung der Therapie/Massnahme keine weiteren Verbesserungen mehr erwarten lasse. Auch hinsichtlich der Bereitschaft zur medikamentösen Behandlung würden sich - trotz widersprüchlicher Beteuerungen in der Vergangenheit - mittlerweile keine deliktpräventiven Strategien mehr erwarten lassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zuge des aktuellen Drucks einer Behandlung zustimme, müsse angenommen werden, dass aufgrund seiner durchgehend sehr ambivalenten Haltung und jahrelangen vehementen Ablehnung, eine dauerhafte Medikamentenakzeptanz nicht gewährleistet sei. Damit könne im Jahr 2024 festgehalten werden, dass die deliktpräventive Beeinflussbarkeit mittlerweile sehr gering sei. Relevante Behandlungserfolge seien selbst bei intensiver Behandlung in den nächsten fünf Jahren nicht zu erwarten. Der Verlauf sei derart ernüchternd gewesen, dass auch aus Sicht des Gutachters die therapeutische Massnahme eingestellt werden sollte.\n2.2.3. Die Vorinstanz hält fest, die Ausgangslage des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2021 nicht (positiv) verändert. Vielmehr würden aktuell in zentralen Bereichen gar Rückschritte zu früher attestierten Therapieerfolgen angenommen. Die Einschätzung des Experten B.________ beruhe nicht nur auf den Therapieberichten, sondern auch auf der aktuellen Exploration. Er habe dabei berücksichtigt, dass im Laufe der Jahre unterschiedliche Empfehlungen bzw. Einschätzungen hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgt seien, gewisse relevante Therapieinhalte (so etwa die Alltagssexualität bzw. Sexualität an sich) nicht eingehend bzw. nicht von Beginn weg thematisiert und bearbeitet worden und die verbleibende Zeit ab der letztmaligen gerichtlichen Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bis zur Aufhebung relativ kurz gewesen seien.\nDer Experte sei gestützt auf die gesamten Akten, die jüngsten Ereignisse und die aktuelle Exploration des Beschwerdeführers nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass keine relevanten Therapiefortschritte mehr zu erwarten seien. Darauf könne abgestellt werden. Der Verlaufs- bzw. Abschlussbericht des Massnahmenzentrums U.________ vom 28. März 2024, wonach zwar auch eine geringe Beeinflussbarkeit attestiert, aber gemäss Wissensstand des Therapeuten noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien (z.B. antiandrogene Medikation, Autismus-spezifische Therapie), stehe dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei bereits am 1. November 2022 aus dem Massnahmenzentrum ausgetreten, sodass dem dortigen Therapeuten nicht alle Akten vorgelegen hätten. Dieser habe auch keine aktuelle Exploration durchgeführt. Demgegenüber habe der Gutachter auch in Bezug auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur medikamentösen Behandlung nachvollziehbar festgehalten, dass sich, trotz widersprüchlicher Beteuerungen in der Vergangenheit, keine weiteren deliktpräventiven Strategien mehr erwarten liessen und eine dauerhafte Medikamentenakzeptanz nicht gewährleistet sei. Dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre wiederholt zu einer antiandrogenen Behandlung bereit erklärt hätte, ergebe sich zumindest aus den jüngeren Akten nicht.\nZusammenfassend sei der Beschwerdeführer trotz der langen Zeit (seit 2008) im Massnahmenvollzug nicht in der Lage gewesen, legalprognostisch bedeutsame und nachhaltige Therapiefortschritte zu erzielen, sodass er von einer bedingten Entlassung nach wie vor weit entfernt und störungsbedingt nicht mehr damit zu rechnen sei, dass eine weitere wesentliche Verbesserung der Legalprognose innert nützlicher Frist erreicht werden könne. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügten für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme nicht. Erste Fortschritte seien dem Beschwerdeführer zwar immer wieder attestiert worden, dabei sei es aber langfristig geblieben. Zudem seien die Fortschritte hauptsächlich im therapeutischen Setting feststellbar gewesen und sie hätten sich kaum - wie die hiervor erwähnten Vorfälle gezeigt hätten - auf andere Situationen übertragen. Zwar sei der Beschwerdeführer bereit und motiviert, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen. Aktenkundig habe es daran nie gefehlt. Dennoch sei gestützt auf die umfangreichen Akten und insbesondere die jüngsten Vorkommnisse und aktuellsten fachlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme mit Blick auf die (wenn überhaupt) zu erwartenden Fortschritte nicht (mehr) zielführend, damit im Ergebnis aussichtslos und nach all den Jahren auch nicht mehr verhältnismässig sei.\n2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte."}