{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1016-2024_2024-10-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=29.10.2024&to_date=29.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-10-2024-7B_1016-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "c99f52224c2016d19f770f55c02167d8"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1016/2024", "7B_1016/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)\nRegeste:\nStationäre therapeutische Massnahme | Strafrecht (allgemein)\n\n2.2.\n2.2.1. Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden insbesondere ein Gutachten von Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2021 und dessen Ergänzungsgutachten vom 8. April 2024, im weiteren Vollzugs- resp. Verlaufsberichte und ein Abschlussbericht des Massnahmenzentrums U.________ aus den Jahren 2022 und 2024 sowie Berichte der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako). Hintergrund der jüngsten Berichte war zum einen ein deliktrelevanter Vorfall vom 6. November 2019 im Rahmen eines unbegleiteten Freigangs, dessen genaue Umstände unklar blieben. Zum andern soll der Beschwerdeführer im Juni 2022 gegenüber seiner weiblichen Bezugsperson im Massnahmenzentrum hochgradig deliktrelevantes Verhalten gezeigt haben und, damit konfrontiert, die Rückmeldung nicht annehmen oder bearbeiten können.\nIn seinem Gutachten vom 24. Juni 2021 hielt Dr. med. B.________ im Wesentlichen fest, die bisherigen Einschätzungen verschiedener Gutachter wiesen erhebliche Inkonsistenzen auf. Dies zeige deutlich, wie schwierig eine diagnostische Einschätzung und Empfehlungen zur Verbesserung der Legalprognose zu machen seien. Problematisch sei, dass mehr als 15 Jahre lang das Thema Sexualität in der Behandlung offenbar keine Rolle gespielt habe. Bis 2016 seien zentrale Themen wie die Sexualität und das Frauenbild noch nicht bearbeitet worden. Unklar geblieben seien vor allem die Umsetzung des Therapiewissens im Alltag und die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein eigenverantwortliches Risikomanagement überhaupt möglich sei.\nEine eindeutige diagnostische Zuordnung sei bis heute nicht möglich (diagnostiziert wurden eine Autismus-Spektrums-Störung und differenzialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung mit v.a. unreifen und dissozialen Anteilen). Es seien auch nach 20 Jahren nur geringe Veränderungen in den zentralen deliktrelevanten Problembereichen nachweisbar. Die teilweise (sehr) positiven Beurteilungen von Gutachterinnen und Therapeuten hätten sich langfristig nicht bestätigt. Trotz der motivierten Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Therapie sei er weit davon entfernt, ein selbstverantwortliches Risikomanagement umzusetzen. Die Legalprognose habe aktuell nicht wesentlich verbessert werden können. Es müsse langfristig weiterhin von einem Rückfallrisiko deutlich über dem Basisrisiko ausgegangen werden. Es bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen der Länge und Intensität der Behandlung und den geringen Behandlungserfolgen. Insbesondere die Transferleistungen seien bisher ungenügend. Ob der Beschwerdeführer hierzu über ausreichend Ressourcen verfüge, sei unklar, weshalb die Behandelbarkeit in letzter Zeit auch wiederholt angezweifelt worden sei. Die Version des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 6. November 2019 würde für deutliche Defizite sprechen, weshalb die Fortsetzung der Massnahme empfohlen werden könne. Es sei allerdings auf die unsicheren Behandlungserfolge und eine weitere nötige Verlängerung der Massnahme um mindestens drei Jahre hinzuweisen.\n2.2.2. In seinem Ergänzungsgutachten vom 8. April 2024 führte Dr. med. B.________ aus, seine Empfehlungen von 2021 seien im Massnahmezentrum U.________ detailliert umgesetzt worden. Jedoch habe der Beschwerdeführer in den Übungen zum selbstverantwortlichen Risikomanagement keine Lernkurve gezeigt und nicht auf entsprechende Rückmeldungen reagiert. Weitere Themen wie die Bearbeitung der Sexualität seien wiederaufgenommen worden, aber auch hier habe das Behandlungsteam von stagnierender Intransparenz berichtet. Am 14. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer ein hochgradig deliktrelevantes Verhalten gegenüber seiner Bezugsperson in Form von Zuneigung gezeigt. Diesbezüglich sei er nicht einsichtig gewesen. Seine Angaben seien gegenüber 2021 gleich geblieben. Wie bereits 2019 habe er die Situation deutlich anders geschildert als die Bezugsperson und angegeben, er habe sich sowohl anlässlich des Vorfalls vom 14. Juli 2022 als auch bei der Nachbesprechung korrekt verhalten. Der Beschwerdeführer sei auch aktuell kaum in der Lage, aktiv differenzierte Überlegungen zum Thema des eigenverantwortlichen Risikomanagements zu machen, was nach 14 Jahren therapeutischer Massnahme eindeutig auf eine ausgesprochen geringe und unzureichende deliktspezifische Beeinflussbarkeit schliessen lasse. Im Vergleich zu 2021 seien keine neuen prognostisch günstigen Veränderungen festzustellen. Insbesondere sei die Diskrepanz zwischen den Beteuerungen des Beschwerdeführers (Sexualität bearbeitet, einverstanden betreffend antiandrogene Behandlung, an Transferleistungen gearbeitet) und den Angaben in den Vollzugsakten aufgefallen.\nDie Darstellungen des Beschwerdeführers in der Exploration von 2024 würden seine geringe Selbstreflexion mit erheblichen Bagatellisierungen und Ausblenden verdeutlichen. \"Erste Fortschritte\" in der Emotionsarbeit seien seit mehr als 20 Jahren immer wieder attestiert worden, es sei langfristig aber bei solchen ersten Fortschritten geblieben, welche zudem nie nachhaltig gewesen seien. Weiterhin habe der Beschwerdeführer hochfrequent Konflikte produziert, die er oft gar nicht habe erkennen können. Selbst wenn die Therapie nach dem Vorfall vom 14. Juli 2022 intensiv fortgesetzt worden wäre, wäre der Beschwerdeführer beim Enddatum der Massnahme am 10. Juli 2023 noch weit davon entfernt gewesen, aus einer Vollzugseinrichtung versetzt zu werden. Obwohl die Vollzugs- und Therapiedauer nach der letzten Begutachtung kurz gewesen sei, seien die in diesem Zeitraum gesammelten Befunde aussagekräftig genug, um die deliktrelevante Beeinflussbarkeit noch einmal kritischer einzuschätzen als 2021. Vieles am Verhalten des Beschwerdeführers erinnere stark an das bagatellisierende, externalisierende Verhalten, das er im Rahmen der verschiedenen Strafverfahren Ende der 1990er Jahre gezeigt habe."}