{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1016-2024_2024-10-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=29.10.2024&to_date=29.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-10-2024-7B_1016-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "c99f52224c2016d19f770f55c02167d8"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1016/2024", "7B_1016/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stationäre therapeutische Massnahme | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 07:02:45", "Checksum": "737827bb620070865d01286b7099de14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1016/2024 (7B_1016/2024)\nRegeste:\nStationäre therapeutische Massnahme | Strafrecht (allgemein)\n\n2.1.\n2.1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn (lit. a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.\nEine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (\nArt. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (\nBGE 143 IV 445 E. 2.2;\n141 IV 49 E. 2.3; Urteil 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).\nDas Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach\nArt. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (\nArt. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (\nArt. 182 StPO;\nBGE 146 IV 1 E. 3.1;\n134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (\nArt. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (\nArt. 9 BV) verstossen (\nBGE 142 IV 49 E. 2.1.3;\n141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_1172/2020 vom 21 Dezember 2020 E. 1.3.3 mit Hinweisen).\n2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und\nArt. 105 Abs. 1 und 2 BGG;\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (\nBGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2;\n146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (\nBGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6;\n146 IV 88 E. 1.3.1).\n"}