7. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 8. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.