Insgesamt lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Eingabe an einer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll.