4. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtene Verfügungen des Obergerichts vom 16. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Verfügungen begrenzten Streitgegenstands liegen.