Der Beschwerdeführer reicht die beiden Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift und mit identischer Begründung ein. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).