und C.B.________ erstatteten ferner am 28. Juli 2023 wegen Hausfriedensbruchs bzw. Verdachts "auf alle in Betracht kommenden Delikte" Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 26. Oktober 2023 keine Strafuntersuchung an die Hand. Auf die von A.B. ________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2023 nicht ein (Verfahren BEK 2023 149). A.B. ________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_1016/2023).