{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1015-2023_2024-02-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=10.02.2024&to_date=13.02.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-02-2024-7B_1015-2023&number_of_ranks=56", "Checksum": "8913c948ad308761c22d338c81b8498e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1015/2023", "7B_1015/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 13.02.2024 7B 1015/2023 (7B_1015/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 13.02.2024 7B 1015/2023 (7B_1015/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 13.02.2024 7B 1015/2023 (7B_1015/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2410", "Zeit UTC": "02.10.2025 13:19:56", "Checksum": "413623ae6950d224b9638e342377243d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 13.02.2024 7B 1015/2023 (7B_1015/2023)\nRegeste:\nNichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess\n\n6.\nWas der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Verfügungen fehlt vollständig. Diese werden lediglich zum Anlass genommen, Anschuldigungen gegen Behörden, den \"E.________-Clan\" und \"avocat F.________\" zu erheben, die ihn, seine Familie und seine Unternehmungen über Jahre diskriminiert, isoliert und Rufschädigung betrieben hätten. Sie seien \"rechtelos gemacht\" worden, indem Richter korrumpiert, beeinflusst oder eingeschüchtert worden seien. Durch die \"erfolgte Gleichschaltung\" sei keine funktionierende Justiz mehr gewährleistet. Für am 25. November 2022 sei alsdann die Tötung des Beschwerdeführers und seiner Familie geplant gewesen. Zudem hätten er und seine Gattin am 5. Oktober 2023 in die Schweizer Botschaft in Bangkok gelockt werden sollen, \"um Ihnen ein Ende zu setzen\". Insgesamt lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Eingabe an einer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll.\n7.\nDer Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (\"Star-Praxis\";\nBGE 146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.\n8.\nAuf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nDie Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 werden vereinigt.\n2.\nAuf die Beschwerden wird nicht eingetreten.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 13. Februar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Clément"}