{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1015-2023_2024-02-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=10.02.2024&to_date=13.02.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-02-2024-7B_1015-2023&number_of_ranks=56", "Checksum": "8913c948ad308761c22d338c81b8498e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1015/2023", "7B_1015/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 13.02.2024 7B 1015/2023 (7B_1015/2023)\nRegeste:\nNichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1015/2023\nUrteil vom 13. Februar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiber Clément.\nVerfahrensbeteiligte\nA.B. ________,\nc/o C.________ AG,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201,\n6431 Schwyz,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nNichtanhandnahme; Nichteintreten,\n7B_1015/2023\nBeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 16. November 2023 (BEK 2023 148),\n7B_1016/2023\nBeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 16. November 2023 (BEK 2023 149).\nErwägungen:\n1.\nA.B. ________ und C.B.________ erstatteten am 30. Juli 2023 Strafanzeige im Zusammenhang mit einem durch Notar D.________ am 21. Dezember 2015 öffentlich beurkundeten Kaufvertrag. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 26. Oktober 2023 gegen den verstorbenen Notar keine Strafuntersuchung an die Hand. Auf die von A.B. ________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2023 nicht ein (Verfahren BEK 2023 148). A.B. ________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_1015/2023).\nA.B. ________ und C.B.________ erstatteten ferner am 28. Juli 2023 wegen Hausfriedensbruchs bzw. Verdachts \"auf alle in Betracht kommenden Delikte\" Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 26. Oktober 2023 keine Strafuntersuchung an die Hand. Auf die von A.B. ________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2023 nicht ein (Verfahren BEK 2023 149). A.B. ________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_1016/2023).\nDie Beschwerden in den Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 werden in einer vereinigten Beschwerdeschrift eingereicht, welche die elektronische Signatur von A.B. ________ trägt. Aus dieser ergibt sich ohne Weiteres, dass beide Beschwerden im Namen von A.B. ________ erhoben werden (und nicht im Namen der C.________ AG, U.________, auf deren Briefpapier die Beschwerde eingereicht wurde und bei welcher A.B. ________ Verwaltungsratspräsident ist) : In der Beschwerdeschrift werden die Verfahrensnummern der beiden angefochtenen Verfügungen angeführt (Verfahren BEK 2023 148 sowie BEK 2023 149), in welchen A.B. ________ persönlich (und nicht die C.________ AG) als Partei beteiligt war.\n2.\nDas Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (\nArt. 71 BGG i.V.m.\nArt. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273];\nBGE 133 IV 215 E. 1;\n126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer reicht die beiden Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift und mit identischer Begründung ein. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.\n3.\nMit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).\n4.\nGegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtene Verfügungen des Obergerichts vom 16. November 2023 (vgl.\nArt. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Verfügungen begrenzten Streitgegenstands liegen.\n5.\nDie Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (\nArt. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).\nDie Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).\n"}