2.2. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 2.3. Mit der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers ab, da er weder Zivil- noch Strafkläger sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt: Die vorhandenen Belege seien "zweifelhaft und widersprüchlich", zahlreiche Angaben seien unbelegt geblieben.