Dass und inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht übermässig kompliziert wäre, die eine überdurchschnittliche Begründung erfordern würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Behebung dieses Mangels aufgefordert und reichte fristgerecht eine "korrigierte Fassung" ein. Soweit diese in der Begründung über die Beschwerde vom 27. September 2025 hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 100 Abs. 1 BGG). 2.2. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt;