2. 2.1. Die Beschwerdebegründung geht über dutzende von Seiten am durch die angefochtene Verfügung bestimmten Prozessgegenstand vorbei. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten (vgl. ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Zudem erweist sich die Beschwerde, die über 50 Textseiten umfasst, als weitschweifig. Sie richtet sich gegen eine Verfügung im Umfang von insgesamt vier Seiten, wobei die relevanten Erwägungen weniger als zwei Seiten beanspruchen. Dass und inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht übermässig kompliziert wäre, die eine überdurchschnittliche Begründung erfordern würde, ist nicht ersichtlich.