1. Mit Verfügung vom 22. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. August 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.