1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, B.________, und C.________, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Januar 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Die Gerichtsschreiberin: Liniger