Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann (vgl. Urteile 7B_724/2024 vom 25. Juli 2024 E. 2.3.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5; je mit weiteren Hinweisen). 2.4. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.