Dieser Nachteil bestehe bereits während des laufenden Strafverfahrens und wirke sich bis zum Endentscheid unmittelbar auf die Verteidigungsmöglichkeiten aus. Allfällige Nachteile würden nach Ausfällung des Endentscheids nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand behoben werden können. 2.3. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.