2. 2.1. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann.