C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg anzuweisen sei, den wesentlichen Inhalt wichtiger Verfahrenshandlungen und Akten, insbesondere die Strafanzeige von C.________ vom 18. Oktober 2024 sowie deren Beilagen 13 und 14, rechtsgenüglich auf Deutsch zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1.