B. Die von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 26. August 2025 teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft an, das Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 "einschliesslich deepl.com-Übersetzung" aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.