die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst worden sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hatte, dass kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen bestehe und die wesentlichen Elemente im Strafdossier übersetzt worden seien, präzisierte A.________ am 29. April 2025 ihren Antrag auf die Übersetzung der Strafakten "act. 2038 bis und mit 2100a sowie 5020 bis und mit 5030". Weiter beantragte sie, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 als nicht verwertbar zu erklären, da ihrem Strafverteidiger nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an der besagten Befragung teilzunehmen.