A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg führt gestützt auf eine Strafanzeige von B.________ eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs. Am 11. November 2024 übernahm sie das aufgrund einer Strafanzeige von C.________ gegen A.________ von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Verfahren. Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde C.________ am 8. April 2025 durch die Staatsanwaltschaft Tessin befragt. Diese sandte der Staatsanwaltschaft Freiburg nach durchgeführter Einvernahme das auf Italienisch verfasste Befragungsprotokoll. Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte A.________ die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst worden sind.