{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1013-2025_2026-01-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.01.2026_7B_1013/2025", "Checksum": "e9d035e688d6008d2d68b80c47c02a64"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["7B_1013/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.01.2026 7B_1013/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.01.2026 7B_1013/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.01.2026 7B_1013/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (\nBGE 150 IV 103 E. 1.2.1;\n148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (\nArt. 93 Abs. 3 BGG). Nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (\nBGE 150 III 248 E. 1.2;\n150 II 346 E. 1.3.3;\n148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n2.2. Die Beschwerdeführerin führt zum Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus, dass sie ohne Zugang zu rechtsgenüglichen Übersetzungen der wesentlichen Verfahrensakten nicht in der Lage sei, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen und sich mit den entscheidenden Akten auseinanderzusetzen. Ohne solches Verständnis könne sie weder sachgerecht Stellung nehmen, noch angemessen Einfluss auf den Verfahrensausgang und das Ergebnis des Strafverfahrens nehmen. Dieser Nachteil bestehe bereits während des laufenden Strafverfahrens und wirke sich bis zum Endentscheid unmittelbar auf die Verteidigungsmöglichkeiten aus. Allfällige Nachteile würden nach Ausfällung des Endentscheids nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand behoben werden können.\n2.3. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann (vgl. Urteile 7B_724/2024 vom 25. Juli 2024 E. 2.3.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5; je mit weiteren Hinweisen).\n2.4. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit ihren Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern ihr aufgrund nicht erfolgter Übersetzung von Aktenstücken ein Nachteil rechtlicher Natur drohen würde, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, und dies ist auch nicht ersichtlich.\n3.\nDa der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, B.________, und C.________, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 20. Januar 2026\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Liniger"}