{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1013-2025_2026-01-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.01.2026_7B_1013/2025", "Checksum": "31e1e77589f7271cb3618d648b653253"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1013/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.01.2026 7B_1013/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.01.2026 7B_1013/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.01.2026 7B_1013/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2646", "Zeit UTC": "13.04.2026 17:09:41", "Checksum": "d81fac2bcae2d654511145e8ca143051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.01.2026 7B_1013/2025\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1013/2025\nUrteil vom 20. Januar 2026\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiberin Liniger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nRechtliches Gehör, Übersetzung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 26. August 2025\n(502 2025 127).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Freiburg führt gestützt auf eine Strafanzeige von B.________ eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs. Am 11. November 2024 übernahm sie das aufgrund einer Strafanzeige von C.________ gegen A.________ von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Verfahren. Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde C.________ am 8. April 2025 durch die Staatsanwaltschaft Tessin befragt. Diese sandte der Staatsanwaltschaft Freiburg nach durchgeführter Einvernahme das auf Italienisch verfasste Befragungsprotokoll.\nMit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte A.________ die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst worden sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hatte, dass kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen bestehe und die wesentlichen Elemente im Strafdossier übersetzt worden seien, präzisierte A.________ am 29. April 2025 ihren Antrag auf die Übersetzung der Strafakten \"act. 2038 bis und mit 2100a sowie 5020 bis und mit 5030\". Weiter beantragte sie, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 als nicht verwertbar zu erklären, da ihrem Strafverteidiger nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an der besagten Befragung teilzunehmen. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab.\nB.\nDie von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 26. August 2025 teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft an, das Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 \"einschliesslich deepl.com-Übersetzung\" aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.\nC.\nDagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg anzuweisen sei, den wesentlichen Inhalt wichtiger Verfahrenshandlungen und Akten, insbesondere die Strafanzeige von C.________ vom 18. Oktober 2024 sowie deren Beilagen 13 und 14, rechtsgenüglich auf Deutsch zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Übersetzung von Akten in einem Strafverfahren verweigert wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl.\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).\n"}