Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. November 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier