{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1012-2025_2025-11-12.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.11.2025_7B_1012/2025", "Checksum": "8c8a9027693013e9e30edcae012f9ff3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1012/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.11.2025 7B_1012/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.11.2025 7B_1012/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.11.2025 7B_1012/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 05:37:28", "Checksum": "bb9511a7c0ec0220aca0bbdba7bcf170", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.11.2025 7B_1012/2025\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1012/2025\nUrteil vom 12. November 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________ GmbH,\nhandelnd durch B.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste,\nZentralstrasse 28, 6002 Luzern,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nTerminverschiebung; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. August 2025 (2N 25 46).\nErwägungen:\n1.\nMit Eingabe vom 29. September 2025 erhob die A.________ GmbH Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern von 21. August 2025 betreffend Terminverschiebung.\n2.\nMit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie als juristische Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde sie zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat die Beschwerdeführerin keine Zahlung geleistet.\n3.\nGemäss\nArt. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (\nArt. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf\nArt. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss\nArt. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (\nArt. 66 Abs. 1 und 3 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. November 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}