Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde vom 20. März 2023 (Verfahren OG Bl 23 6) getan, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die streitige geheime Durchsuchung als zulässig qualifiziert und seine diesbezügliche Beschwerde abweist. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht anficht (vgl. E. 1.4 hiervor) und sich im Übrigen auch nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht einzugehen.