Nach der dargestellten Rechtsprechung sind Einwände gegen die Zulässigkeit einer solchen "geheimen Durchsuchung" indessen auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde vom 20. März 2023 (Verfahren OG Bl 23 6) getan, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die streitige geheime Durchsuchung als zulässig qualifiziert und seine diesbezügliche Beschwerde abweist.