Ob das Zwangsmassnahmengericht hier bundesrechtskonform vorgegangen ist, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von aArt. 248 StPO die edierten Unterlagen durchsucht, bevor er von deren Edition überhaupt erfahren habe. Nach der dargestellten Rechtsprechung sind Einwände gegen die Zulässigkeit einer solchen "geheimen Durchsuchung" indessen auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen.